Schlappe für DocMorris: EuGH stützt deutsches Rabattverbot für Online-Apotheken

Juristische Niederlage für DocMorris: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat breite deutsche Rabattverbote für Online-Apotheken im Kern für vereinbar mit dem EU-Recht erklärt. Mitgliedstaaten dürfen laut einem Urteil der Luxemburger Richter vom Donnerstag Werbeaktionen der niederländischen Versandapotheke für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel verbieten, wenn damit Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Medikamente sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten verknüpft werden.

Der EuGH begründet das so: Da sich ein Verbraucher bei einer solchen Rabattaktion zwischen dem Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und anderer Waren entscheiden könne, stellten die Gutscheine beide Produktsorten gleich und lenkten den Verbraucher so "von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist".

Die Auseinandersetzung zieht sich schon länger hin. DocMorris führt seit 2012 verschiedene Werbeaktionen für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch, die auf Kunden in Deutschland abzielen. Dabei ging es unter anderem um die allgemein auch als Rx-Boni bekannten Gutscheine.

Auf Antrag der Apothekerkammer Nordrhein erließ das Landgericht Köln einstweilige Verfügungen, mit denen es solche Rabattaktionen von DocMorris untersagte. Da jedoch die meisten dieser gerichtlichen Anordnungen in der Folge aufgehoben wurden, beantragte DocMorris vor deutschen Gerichten von der Apothekerkammer Schadensersatz in Höhe von rund 18,5 Millionen Euro. Nach Ansicht von DocMorris waren die einstweiligen Verfügungen von Anfang an ungerechtfertigt.

Rabatte in unbestimmter Höhe können verboten werden

Der Fall landete beim Bundesgerichtshof (BGH), der dazu den EuGH befragte. Umstritten sind dabei auch Preisnachlässe und Zahlungen von DocMorris in Höhe eines genauen Betrags für die Bestellung unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel und eine Prämie über einen Betrag zwischen 2,50 Euro und 20 Euro. Der BGH wollte dazu wissen, ob das deutsche Recht, das allenfalls Werbeaktionen mit Rabatten und Zahlungen in Höhe eines bestimmten Betrags erlaube, mit der Richtlinie für einen Gemeinschaftskodex rund um Humanarzneimittel vereinbar ist. Der EuGH stellte in der Rechtssache C-517/23 nun auch klar, dass dieses Gesetz es der Bundesrepublik nicht verwehre, solche Werbeaktionen in Gestalt eines bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrags nach deutschem Recht zu erlauben.

Allerdings darf ein Mitgliedstaat laut dem Urteil zugleich Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit denen eine für den Kunden im Voraus in ihrer Höhe nicht genau erkennbare Prämie angeboten wird, aus Verbraucherschutzgründen verbieten. Mit einer solchen, von Deutschland praktizierten Untersagung könne nämlich verhindert werden, dass Kunden die Höhe der Prämie überschätzen. Der Fall geht nun zurück an den BGH, der auch über einen möglichen Schadenersatz für DocMorris noch entscheiden und insgesamt die Leitlinien aus Luxemburg berücksichtigen muss. DocMorris versicherte, "die Chancen der Digitalisierung und des E-Rezept-Wachstums in Deutschland weiterhin nutzen" zu wollen.